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Gehaltsumwandlung
 

Gehaltsumwandlung
Die Durchführungswege der bAV | Betriebliche Altersvorsorge

Für die Durchführung der Gehaltsumwandlung (oder auch Entgeltumwandlung) in der bAV bieten sich verschiedene Möglichkeiten an. Die betriebliche Altersvorsorge hat fünf verschiedene Durchführungswege.


  • Direktversicherung

    Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben eines Arbeitnehmes abschließt. Der Arbeitnehmer bzw. die empfangsberechtigten Hinterbliebenen sind ganz oder teilweise bezugsberechtigt; im Versorgungsfall zahlt der Versicherer die Leistungen in der Regel direkt an den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen. Bei der Direktversicherung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Die Beiträge fließen in der Regel aus der Gehaltsumwandlung.

  • Unterstützungskasse

    Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung und finanziert sich aus Zuwendungen eines oder mehrerer Trägerunternehmen (= Arbeitgeber) sowie aus Erträgen der Vermögensanlage. Eine Gehaltsumwandlung ist auch hierbei möglich. Die Unterstützungskasse gewährt den Arbeitnehmern der Trägerunternehmen Versorgungsleistungen allerdings ohne Rechtsanspruch.

  • Pensionszusage

    Bei der Pensionszusage handelt es sich um eine Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen zu gewähren. Für diese Verpflichtung kann der Arbeitgeber vor Eintritt des Versorgungsfalles Rückstellungen bilden. Der Arbeitnehmer hat dabei einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber.

  • Pensionskasse

    Die Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Arbeitgebern getragen wird und den Arbeitnehmern ihrer Trägerunternehmen einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gewährt. Die Finanzierung erfolgt über Zuwendungen der Trägerunternehmen aus Gehaltsumwandlung und aus eigenen Vermögenserträgen.

  • Pensionsfonds

    Der Pensionsfonds wurde zum 01. Januar 2002 als weiterer Durchführungsweg für die betriebliche Altersvorsorge eingeführt. Beim Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen durch Gehaltsumwandlung eine Betriebsrente auszahlt. Der Pensionsfonds räumt seinen Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen ein.

Der Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung

Die Möglichkeit der Gehaltsumwandlung gab es schon vor der Rentenreform. Allerdings war die Gehaltsumwandlung abhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers. Dies hat sich nun geändert. Seit dem 01. Januar 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Gehaltsumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge (bAV). Der Arbeitnehmer hat dabei einen Anspruch in Höhe von maximal 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2006 (und auch in 2007) sind das monatlich bis zu 210,- EUR. Die Höhe des Anspruchs auf Gehaltsumwandlung ist also unabhängig vom individuellen Gehalt. Im gegenseitigen Einvernehmen kann natürlich auch ein höherer Teil des Gehalts umgewandelt werden. Die Gehaltsumwandlung kann auf sämtliche Gehaltsbestandteile angewendet werden, auch auf Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld.


Gehaltsumwandlung bei einem Tarifvertrag

Tarifliche Entgeltbestandteile können nur zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt werden, soweit die Gehaltsumwandlung im Tarifvertrag erlaubt ist (Tariföffnungsklausel). Entgelt beruht nur dann auf tarifvertraglicher Grundlage, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden sind oder der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde. Wenn ein Tarifvertrag keine Gehaltsumwandlung vorsieht, dann verstößt eine trotzdem vorgenommene Gehaltsumwandlung gegen geltendes Recht und ist unwirksam. Dies gilt auch, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber einig sind. Die Gehaltsumwandlung darf sich nur auf zukünftige Gehaltsansprüche beziehen, welche bereits erdient, aber noch nicht fällig geworden sind.


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